Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  3. Diese Bedingungen gelten auch bei zukünftigen Bestellungen, Ersatzlieferungen und Reparaturaufträgen, und zwar auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Lieferungen unter abweichenden Bedingungen m Einzelfall bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 2. Angebote

  1.  Unsere Angebot sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie stellen daher in der Regel nur eine Aufforderung zu einem Vertragsantrag des Kaufinteressenten dar.
  2. Sofern wir eine ausdrückliche Bindung an das Angebot erklären, ist diese Bindung auf einen Zeitraum von 3 Monaten beschränkt.
  3. Durch Weiterentwicklung bedingte Änderungen in der Ausführung angebotener Geräte bleibt vorbehalten.
  4. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 3. Lieferzeit

  1. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt auch nach der Auftragsannahme erst dann, wenn alle den Auftrag berührenden technischen Fragen mit dem Käufer geklärt sind und dieser rechtzeitig und ordnungsgemäß seine Verpflichtungen erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Bei nicht vom Verkäufer zu vertretenden Leistungshindernissen, die den Betrieb des Verkäufers oder wichtige Zulieferanten treffen und durch zumutbaren Aufwand nicht zu überwinden sind, insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, sowie bei verspäteter Auslieferung von Rohmaterialien, Transporthindernissen und ähnlichen Umständen verschiebt sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
  3. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In solchen Fällen tritt weder für den Verkäufer Lieferverzug, noch für den Käufer Annahmeverzug ein. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Käufer unverzüglich informiert, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden unverzüglich erstattet.
  4. Der Vekäufer ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn der Käufer hat an der Teilleistung kein Interesse.
  5. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt 0,5 % pro vollendete Woche des Lieferverzugs, insgesamt jedoch maximal 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dies gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Ein Rücktritt im Rahmen des Gesetzes aufgrund Verzuges ist nur möglich, wenn der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat.
  7. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung und Aufrechnung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Wenn nicht anders vereinbart, sind Montagekosten nicht enthalten.
  2. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Erfolgt Barzahlung oder Scheckeingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, gewährt Verkäufer 2 % Skonto. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
  3. Ferner berechtigt Zahlungsverzug des Käufers dazu, sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungsbeträge zu verlangen.
  4. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
  5. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht demselben Vertrag entstammt.
  6. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  7. Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die die Bezahlung des Kaufpreises gefährdet wird, so können wir Vorausleistungen des Kaufpreises verlangen.
  8. Das Recht, sonstige Anzahlungen auf den Kaufpreis zu verlangen, behält sich der Verkäufer vor. Sie sind im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.

5. Versand

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Der Transportweg wird ausschließlich vom Verkäufer bestimmt.

6. Sachmängel und Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, im Falle natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenfalls entstehen keine Mängelansprüche bei unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer oder Dritte.
  3. Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten gehen zu Lasten de Verkäufers. Dies gilt nicht für die zusätzlichen Aufwendungen an Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder diegewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, es sei denn, dies entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner vorstehender Abs. 6) entsprechend.
  8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung, es sei denn die gesetzliche Mängelhaftung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 BGB schreibt längere Fristen zwingend vor. Vor etwaiger Rücksendung der Ware muss unsere Zustimmung eingeholt werden.
  9. Bei zu Unrecht erfolgten Mängelrügen hat der Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz der durch diese entstandenen Aufwendungen.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 10. (sonstige Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 6.geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufern und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7. Aufstellung und Montage

  1. Die Geräte bzw. Anlagen sind grundsätzlich von den örtlich zuständigen Installateuren anzuschließen.
  2. Das Anschlussmaterial wird nicht mitgeliefert. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher               Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Verlangt der Verkäufer nach Fertigstellung die Abnahme seiner´Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rechtsmängel

  1. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel entsprechend. Weitergehende oder andere als in diesem Absatz geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Lieferer und dessenErfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  3. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, insbesondere auch über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt 
  6. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so wird er auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

10. Sonstige Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers - im Folgenden Schadensersatzansprüche -, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Körperschäden, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wesel. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens des Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Änderungen, Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen

Regelung, eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.